Versicherungsagentur Rolf Kischkat

Fatale Folgen bei falschen Angaben zur Laufleistung eines gestohlenen PKW

Falsche Angaben zur Laufleistung eines gestohlenen Fahrzeugs kosten grundsätzlich den Versicherungsschutz. Dies entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 20. April 2005 (Az.: 5 U 506/04-55 – rechtskräftig).

Das Gericht wies damit die Zahlungsklage eines Fahrzeughalters gegen seinen Teilkasko-Versicherer ab. Der Mann hatte den Diebstahl seines BMW gemeldet und dabei als Laufleistung „ca. 82.000 Kilometer” angegeben. Auf dieser Basis errechnete ein Gutachter einen Restwert des Wagens von rund 17.200 Euro.

Frühere Schadenregulierung deckte Fehler auf
Als der Versicherer später erfuhr, dass der Wagen tatsächlich rund 93.000 Kilometer Laufleistung aufzuweisen hatte, verweigerte er die Zahlung. Der Versicherer war darauf gestoßen, dass bei einer Monate zuvor eingereichten Rechnung zur Schadenregulierung der Kilometerstand bereits 89.832 betragen habe. Somit musste die Laufleistung inzwischen bei mehr als 90.000 km gelegen haben.

Der Mann hielt dem entgegen, es handele sich um einen bedauerlichen Irrtum. Er habe nicht in betrügerischer Absicht gehandelt. Der Streit landete vor Gericht. Das OLG ließ die Entschuldigung nicht gelten. Der Mann hätte sich schon die Mühe machen müssen, die wirkliche Laufleistung des Wagens zu ermitteln. Ungefähre Angaben genügten regelmäßig nicht.

Besondere Sorgfaltspflicht verletzt
Die Laufleistung sei für den Wert des Fahrzeugs und damit für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bei Diebstahl-Entschädigung von maßgeblicher Bedeutung, so die Richter. Daher sei eine besondere Sorgfalt des Fahrzeughalters erforderlich. Bei falschen Angaben werde die Versicherung leistungsfrei.

Das OLG unterstrich: Werden bewusst unrichtige bzw. falsche oder unvollständige Angaben gemacht, wird der Versicherungs-Schutz auch dann gefährdet, wenn dadurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Nur wenn der Kunde beweisen kann, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat, sein Verhalten nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen oder den Kunden kein erhebliches Verschulden trifft, muss der Versicherer doch zahlen. Diesen Nachweis habe der Mann jedoch nicht zu führen vermocht, so das OLG.

Schadenmanagement in der Kritik
Dass dem Versicherer auf Grund organisatorischer Maßnahmen die frühere Rechnung bei der Bearbeitung des Schadensfalles hätte bekannt sein müssen, hielt das OLG nicht für maßgeblich. Es sei nicht nachzuweisen, dass beim Versicherer die technischen Möglichkeiten vorhanden waren, dass mit der Hereingabe von Schadensmeldungen automatisch der gesamte Datenbestand angezeigt wird.
In einem ähnlichen Fall hatte der BGH kürzlich anders entschieden. Da habe der Versicherer den früheren Schaden selber reguliert. Dass der Kunde den Schaden nun verschwiegen habe, sei ihm nicht als vorsätzliche Obliegenheits-Verletzung anzukreiden. Der Versicherer hätte sich genau diese Information aus dem eigenen Hause beschaffen können (VersicherungsJournal 4.3.2005).

Was der Versicherer hätte wissen können
Als der Mann sich auf dieses BGH-Urteil (Az.: IV ZR 239/03) bezog, sah das OLG darin einen anderen Sachverhalt. Im BGH-Fall habe der Versicherer von dem erst wenige Monate zurückliegenden Schaden zum Zeitpunkt der Diebstahls-Anzeige gewusst, im OLG-Fall jedoch nicht.

Der Mann machte geltend, dass die völlige Leistungsfreiheit des Versicherers für ihn eine übermäßige finanzielle Härte darstellt. Dies könne unter besonderen Umständen unbillig erscheinen (nach § 242 BGB), zum Beispiel wenn der Versicherungsnehmer bei Verlust sämtlicher Ansprüche seine Existenz verlieren würde.

Keine mildernden Umstände
Solche Umstände lägen jedoch im Streitfall nicht vor, meint das OLG. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Hartnäckigkeit, mit der der Mann die Falschangaben aufrechterhalten hat, dessen Schutzwürdigkeit entgegensteht und deshalb eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers gerechtfertigt erscheint.

Quelle: VersicherungsJournal 1.9.2005

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